Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) der Hydreco Hydraulics GmbH (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten ausschließlich. Von diesen AEB abweichende oder anders lautende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftraggeber hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt. Etwaigen früher vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. An ihre Stelle treten die AEB des Auftraggebers.
Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten die AEB als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge.
3. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail erfüllt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber bei Vertragsschluss getroffen wurden, sind in dem Vertrag einschließlich dieser AEB vollständig schriftlich niedergelegt. Darüber hinausgehen mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser AEB – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bestellungen, Bestelländerungen sowie Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. Im Übrigen ist der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt, sofern der der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang annimmt.
4. Lieferung / Verpackung / Gefahrübergang
Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche vertraglich definierten Termine und Fristen einzuhalten. Der Lieferant wird den Auftraggeber unverzüglich in Textform informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können und im Einvernehmen mit dem Auftraggeber einen neuen Termin benennen. Für die Geltendmachung der Ansprüche der Parteien gelten die initial vereinbarten Termine unabhängig von der Benennung neuer Termine fort.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Auftraggeber.
Der Versand erfolgt dabei für den Auftraggeber DDP (DDP gemäß Incoterms 2010) an die vom Auftraggeber vorgeschriebene Empfangsstelle.
Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Ist die Kostentragung des Versandes durch den Auftraggeber vereinbart und fehlt eine Anweisung hinsichtlich der Versandart, so ist die Lieferung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Falles auf dem preisgünstigsten Weg zu befördern
Kosten für etwaige Transportversicherungen sind vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch den Auftraggeber oder einen vom Auftraggeber Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
Etwaige erforderliche Aufwendungen des Lieferanten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung oder einer Montage des Vertragsgegenstands stehen, wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen, sind vom Lieferanten zu tragen, soweit nicht zwischen den Parteien abweichendes vereinbart wurde.
Gerät der Lieferant in Liefer- oder Leistungsverzug, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sind für den Lieferanten Hinderungsgründe erkennbar, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich den Auftraggeber hierüber zu benachrichtigen.
Auch eine vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Bezahlung der betroffenen Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber.
Der Lieferant ist zu Teillieferungen bzw. -leistungen grundsätzlich nicht berechtigt, es sei denn, diesen wurde durch den Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt und sind diesem zumutbar.
Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
Der Lieferant haftet für geeignete Verpackungen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung. War für die Verpackung ausdrücklich eine gesonderte Vergütung vereinbart, ist der Auftraggeber berechtigt, das für den Versand benutzte Verpackungsmaterial an die Anschrift des Lieferanten unter Rückbelastung von mind. 2/3 des Verpackungswertes zurückzusenden.
5. Höhere Gewalt
Durch den Lieferanten nicht zu vertretende Ereignisse, die diesen an der Leistungserbringung hindern (höhere Gewalt), wie unverschuldete Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Naturkatastrophen und andere Ereignisse höherer Gewalt behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien den Lieferanten für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange die Behinderung andauert.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses zu unterrichten.
Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate an, ist der Auftraggeber berechtigt, – unbeschadet weiterer Rechte – vom Vertrag ganz – oder, sofern nur ein Teil der Lieferungen und Leistungen betroffen ist, teilweise zurücktreten. Eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich an den Auftraggeber zurückerstattet.
5. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in den Bestellungen und Lieferabrufen des Auftraggebers.
Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale mittels elektronischer Datenübertragung an die E-Mailadresse zu übermitteln. Pro Rechnung ist eine getrennte E-Mail zu versenden. Sollte der Lieferant die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen, so ist die Rechnung postalisch an die auf der Bestellung aufgedruckte Anschrift zu richten – sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
6. Preisstellung
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten.
7. Zahlungsbedingungen
Sofern mit dem Lieferanten keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug – ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
8. Mängelanzeige
Bei der Lieferung von Waren, die der Auftraggeber gemäß § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 30 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung.
Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt 14 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Bei Wareneingang findet eine Untersuchung der Ware durch den Auftraggeber nur im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichungen der Lieferung statt, sofern dies nicht der Qualitätssicherungs-vereinbarung (Hydreco-QSV) entgegensteht.
Mängel werden im Übrigen unverzüglich nach Entdeckung gerügt.
9. Mängelansprüche
Der Lieferant steht dafür ein, dass die Lieferung bzw. Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat, den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt, den vom Auftraggeber genehmigten Vorgaben, Mustern o. ä., den einschlägigen Normen, insbesondere DIN‐Normen, EG‐Normen usw., sowie den Vorgaben der Behörden und Fachverbänden, dem neuesten Stand der Technik, den deutschen und europäischen Sicherheitsvorschriften entspricht und – soweit möglich – das CE‐Zeichen trägt sowie eine Konformitätsbescheinigung enthält. Dasselbe gilt für die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften.
Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung, soweit nicht nachfolgend abweichen-des geregelt ist.
Dem Auftraggeber steht das Recht zu, die Art der Nacherfüllung zu wählen. Die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der Aufwendungen nach §§ 439 Abs. 2 und 3 BGB, sowie der für die Nacherfüllung erforderlichen Nebenleistungen, wie insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-, Sortier- und Materialkosten, werden vom Auftragnehmer getragen. Der Lieferant kann die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so ist der Auftraggeber berechtigt, in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
Der Lieferant stellt den Auftraggeber auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter für Rechtsmängel frei, es sei denn, der Lieferant hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab vollständiger Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
Soweit der Lieferant auf eine Nacherfüllungsverpflichtung eine Ersatzlieferung bewirkt, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten hat, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
Der Lieferant trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Abbaus/der Beseitigung und der Rückfracht und übernimmt die Entsorgung.
Der Lieferant hat das Verschulden seiner Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten.
10. Produkthaftung und Rückruf
Für den Fall einer Inanspruchnahme aufgrund Produkthaftung, ist der Lieferant verpflichtet, soweit dieser für einen Produktschaden verantwortlich ist, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter (aus der Verletzung der geschützten Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum) auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts‐ und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, obliegt diesem die Beweislast, dass ihn kein Verschulden trifft.
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 ff. BGB i.V.m. §§ 426, 254 BGB folgt.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme während der Dauer der Geschäftsbeziehung bzw. der Verträge, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängel‐ und Haftungsverjährung, zu unterhalten, wobei insoweit insbesondere auch die gesetzlichen Bestimmungen, z. B. des ProdHaftG, entsprechend Berücksichtigung zu finden haben.
Daneben übernimmt der Lieferant in den Fällen der Ziff. 10.1 sämtliche Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11. Rücktritts- und Kündigungsrechte
Über die gesetzlich bestehenden Rücktrittsrechte hinaus, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber dem Auftraggeber gefährdet ist.
Ferner ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt,
der Lieferant seine Zahlungen einstellt,
beim Lieferanten der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Lieferanten abzeichnet,
vom Lieferanten über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder
wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgewiesen wird.
Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die Ziffern 11.1 und 11.2 analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt.
Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, sofern dieser an der Teilleistung kein Interesse hat.
Soweit der Auftraggeber aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktritt oder ihn kündigt, hat der Lieferant die dem Auftraggeber hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
12. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung des Auftraggebers zu beachten. Die Haftung für Unfälle Dritter auf dem Werksgelände ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers verursacht wurde.
13. Beistellung
Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) verbleiben in dessen Eigentum.
Verarbeitung, Umbildung, Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der eigenen Sache zum Wert des Gesamterzeugnisses zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant anteilsmäßig Miteigentum auf den Auftraggeber überträgt; die Verwahrung des Alleineigentums oder des Miteigentums für den Auftraggeber erfolgt durch den Lieferanten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu.
14. Unterlagen und Geheimhaltung
Sämtliche im Rahmen der durch den Auftraggeber dem Lieferanten zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten, Zeichnungen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Der Auftraggeber behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheber‐, Marken‐, Patent‐ und ähnliche Rechte) an den dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Informationen, Zeichnungen, Filme, Modelle, Muster, Gegenstände, Werkzeug, technischen Anwendungen vor. Diese dürfen nur zur Ausführung des jeweiligen konkreten Auftrages benutzt werden. Die Weitergabe an Dritte, sonstige Veröffentlichung oder die Verwendung für eigene Zwecke, bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers; Vervielfältigungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung angefertigt werden.
Auf Anforderung sind alle vom Auftraggeber stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an den Auftraggeber zurückzugeben oder zu vernichten. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach anderen vertraulichen Angaben des Auftraggebers oder mit dessen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Soweit sich unter Vertraulichen Informationen personenbezogene Daten befinden, gelten die Regelungen der Ziffer 18 vorrangig.
15. Export-, Zoll- und sonstige Vorschriften
Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter die erforderlichen Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung an die Adresse zu senden.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten seiner an diesen gelieferten Gütern aufgrund technischer, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.
Soweit Lieferungen außenwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, wird der Lieferant eigenverantwortlich sämtliche Bestimmun-gen beachten und erforderliche Genehmigungen einholen. Importierte Waren sind verzollt zu liefern.
Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere sämtliche gesetzlichen Anforderungen, die sich aus den EU‐Vorschriften zum Chemikalienschutz (REACH) ergeben (insbesondere Registrierungs‐, Notifizierungs‐ bzw. Zulassungspflichten), zu erfüllen. Der Lieferant hat dem Auftraggeber die, nach Art. 33 der Verordnung 1907/2006 EG (REACH‐Verordnung) für eine sichere Verwendung ausreichenden Informationen für Produkte, gemäß Art. 57 REACH‐Verordnung zur Verfügung zu stellen. Sollten sich, infolge von REACH, Änderungen bei der Verfügbarkeit oder der bestimmungsgemäßen Verwendung von Materialien, Bauteilen, Baugruppen oder Enderzeugnissen ergeben oder sind Maßnahmen durch den Auftraggeber erforderlich, wird der Lieferant diesen hierüber unverzüglich informieren. Der Lieferant verpflichtet sich, die genannten Verpflichtungen entsprechend an seine Vorlieferanten weiterzugeben.
Sämtliche an den Auftraggeber gelieferte Teile und/oder Geräte haben den Anforderungen der EU‐Richtlinien zur Altgeräterücknahme (WEEE) und über Stoffverbote (ROHS) sowie den entsprechenden nationalen Vorschriften in den Mitgliedsstaaten der EU zu entsprechen; insbesondere der Kennzeichnungspflicht der Geräte, der Vermeidung von verbotenen Stoffen und der Bereitstellung von Informationen für Entsorgungsbetriebe. Soweit der Auftraggeber Ursprungsnachweise, z. B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen usw. anfordert, hat der Lieferant diese zur Verfügung stellen.
16. Compliance
Der Lieferant verpflichtet sich, keine Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, die unabhängig von der Beteiligungsform zu einer ordnungs‐ oder strafrechtlichen Ahndung, insbesondere wegen Korruption oder Verstoß gegen Kartell‐ und Wettbewerbsrecht, vom Lieferanten, von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder von, durch den Lieferanten beauftragten Dritten führen können. Der Lieferant ist verantwortlich, die zur Vermeidung von Verstößen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu wird der Lieferant insbesondere die bei ihm beschäftigten Personen oder durch ihn beauftragten Dritten entsprechend verpflichten.
Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 16.1 und 16.4 bis 16.6 hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und den Auftraggeber über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, ist der Lieferant verpflichtet, mitzuteilen, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern.
Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Ziffern 16.1 und 16.4 bis 16.6 ist der Auftraggeber berechtigt, von bestehenden Verträgen mit dem Lieferanten zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten.
Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu verringern.
Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
17. Datenschutz
Der Auftraggeber verarbeitet im Zusammenhang des mit Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnisses die von diesem überlassenen personenbezogenen Daten von Mitarbeitern des Lieferanten, sowie sonstige Daten zum Zwecke der Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Eine Übermittlung der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Auftraggeber die für dieses Vertragsverhältnis relevanten Daten für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten speichern und nach deren Ablauf löschen.
Der Lieferant ist verpflichtet, seine Mitarbeiter darüber zu informieren, dass und in welchem Umfang der Auftraggeber Daten der Mitarbeiter des Lieferanten verarbeitet.
Sofern und soweit der Lieferant in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber personenbezogene Daten verarbeitet, die diesem entweder zum Zwecke der Verarbeitung im Auftrag des Auftraggebers zur eigenverantwortlichen Verarbeitung oder aufgrund einer gemeinsamen Verantwortlichkeit zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber offengelegt bzw. überlassen wurden, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
18. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Helmstedt.
Die Vertragssprache ist abhängig von der Sprache der jeweiligen Bestellung Deutsch oder Englisch. Entsprechend gelten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ausschließlich in der Vertragssprache.